Forderung | Gesellschaftsrecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
E. 2 Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungs- führer auferlegt.
E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 67‘630.50.
E. 4 Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Berufungsgegnerin (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 6), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 19. Juni 2019 kau
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungs- führer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 67‘630.50.
- Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Berufungsgegnerin (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 6), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 19. Juni 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. Juni 2019 ZK1 2019 21 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Kläger und Berufungsführer, gegen B.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin, betreffend Forderung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 18. März 2019, ZGO 2019 7);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Berufungsführer seine Berufung vom 1. Mai 2019 gegen das Urteil vom 18. März 2019 (ZGO 2019 7) mit Schreiben vom 17. Juni 2019 zurückzog (KG-act. 6), weshalb das Verfahren abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskos- ten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;
- dass keine Parteientschädigung zu leisten ist, weil der Berufungsgegne- rin mangels Fristansetzung zur Berufungsantwort kein relevanter Aufwand anfallen konnte;
- dass auf die Berufung mangels Erfüllung der Anforderungen an die Be- gründungspflicht und mangels Verbesserung sowie wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre (KG-act. 5);
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungs- führer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 67‘630.50.
4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Berufungsgegnerin (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 6), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 19. Juni 2019 kau