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ZK1 2019 21

Forderung

Schwyz · 2019-06-19 · Deutsch SZ
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Forderung | Gesellschaftsrecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

E. 2 Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungs- führer auferlegt.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 67‘630.50.

E. 4 Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Berufungsgegnerin (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 6), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 19. Juni 2019 kau

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungs- führer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 67‘630.50.
  4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Berufungsgegnerin (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 6), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 19. Juni 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. Juni 2019 ZK1 2019 21 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Kläger und Berufungsführer, gegen B.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin, betreffend Forderung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 18. März 2019, ZGO 2019 7);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Berufungsführer seine Berufung vom 1. Mai 2019 gegen das Urteil vom 18. März 2019 (ZGO 2019 7) mit Schreiben vom 17. Juni 2019 zurückzog (KG-act. 6), weshalb das Verfahren abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskos- ten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;

- dass keine Parteientschädigung zu leisten ist, weil der Berufungsgegne- rin mangels Fristansetzung zur Berufungsantwort kein relevanter Aufwand anfallen konnte;

- dass auf die Berufung mangels Erfüllung der Anforderungen an die Be- gründungspflicht und mangels Verbesserung sowie wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre (KG-act. 5);

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungs- führer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 67‘630.50.

4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Berufungsgegnerin (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 6), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 19. Juni 2019 kau